SC Brandenburg e.V.

Tennis in Berlin-Charlottenburg

Satzung 


§ 1 Name, Sitz, Aufbau und Geschäftsjahr

  1. Der „Sport-Club Brandenburg e.V. Berlin“ -im Folgenden „Verein“ genannt- wurde am 18. 04. 1923 als „Brandenburg, Verein für Turnen, Spiel und Sport e.V.“ gegründet.
  2. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter der Vereinsregisternummer 1182 Nz eingetragen und hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Berlin.
  3. Er gliedert sich in Abteilungen für die einzelnen Sportarten.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck und Aufgabe

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

  2. Zweck des Vereins ist die Pflege der Leibesübungen und der damit verbundenen körperlichen Ertüchtigung unter Aus- schluss jeglicher parteipolitischer, konfessioneller und/oder rassischer Bestrebungen und die Erziehung der Jugend zu Toleranz und kameradschaftlichem Verhalten. Niemand darf wegen seines Geschlechts benachteiligt werden. Die Zwe- cke und Aufgaben des Vereins werden insbesondere dadurch verwirklicht, dass die Mitglieder am regelmäßigen Trai- ningsbetrieb der Abteilungen (vgl. § 19 der Satzung) und an Wettkämpfen in den von den verschiedenen Abteilungen betriebenen Sportarten teilnehmen können.

  3. Der Verein ist selbstlos tätig. Der Zweck des Vereins ist auf keinen wirtschaftlichen Betrieb gerichtet. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder oder dritte Personen dürfen durch keine Verwaltungsaufgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

  4. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins keinerlei Zahlungen oder sonstige Vermögenswerte.

  5. Die ehrenamtlichen Mitglieder des Präsidiums und der Abteilungsvorstände und andere ehrenamtlich tätige Mitglieder können für ihre nachgewiesenen Aufwendungen/Auslagen Ersatz verlangen. Bei Aufwendungen über einem Betrag von 100,- € muss das Präsidium - in Angelegenheiten der Abteilung der Abteilungsvorstand - der Erstattung zustimmen oder diese nachträglich genehmigen. Daneben kann ihnen im Rahmen der steuerrechtlichen Bestimmungen eine angemes- sene pauschale Aufwandsvergütung gewährt werden; diese ist von der Mitgliederversammlung durch Beschluss festzu- setzen oder nachträglich zu genehmigen.


§ 3 Vereinsabzeichen

Das Vereinsabzeichen ist der stilisierte brandenburgische Adler.


§ 4 Mitgliedschaft

Der Verein hat Ehrenmitglieder, ordentliche Mitglieder, passive Mitglieder und Jugendmitglieder.
a) Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den Verein oder den Sport besonders verdient gemacht haben. Sie werden durch die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit auf Vorschlag des erweiterten Präsidiums ernannt. Sie sind von allen Zahlungspflichten aus Mitgliedsbeiträgen oder Umlagen gegenüber dem Verein befreit und haben im Übrigen die Rechte eines ordentlichen Mitglieds.

b) Ordentliche Mitglieder sind die Angehörigen des Vereins, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und keine Ehrenmit-glieder oder passive Mitglieder sind.

c) Passive Mitglieder sind die Mitglieder des Vereins, die ihre Aufnahme als passives Mitglied oder die Umwandlung ihrer ordentlichen Mitgliedschaft in eine passive Mitgliedschaft beantragt haben. Sie üben im Verein keinen Sport aus. Die Umwandlung einer ordentlichen Mitgliedschaft in eine passive Mitgliedschaft ist nur mit Wirkung zum Beginn eines Geschäftsjahres möglich. Als passive Mitglieder können auch juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts aufgenommen werden.

d) Jugendmitglieder sind die Mitglieder des Vereins, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Mit Vollendung des 18. Lebensjahres werden sie zu ordentlichen Mitgliedern


§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Aufnahme in den Verein ist durch schriftliche Erklärung beim jeweiligen Abteilungsvorstand zu beantragen, mit der gleichzeitig die Vereinssatzung anerkannt wird. Das Aufnahmegesuch ist eigenhändig zu unterschreiben. Bei Minder- jährigen oder sonst gesetzlich Vertretenen bedarf es der Mitunterzeichnung der gesetzlichen Vertreter. Auf die Unter- schrift des gesetzlich Vertretenen kann verzichtet werden. Der zuständige Abteilungsvorstand entscheidet über den An- trag und kann die Aufnahme ohne Angabe von Gründen ablehnen. Der Abteilungsvorstand hat die Aufnahme eines Mitgliedes unverzüglich dem Präsidium anzuzeigen, das ein zentrales Mitgliederverzeichnis führt.

  2. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied an, dass seine persönlichen Daten gespeichert und in einer Datenverarbei- tungsanlage verarbeitet werden dürfen. Diese Daten können auch im Zusammenhang mit Mitgliederlisten an andere Mitglieder oder Dritte ausgehändigt werden, wenn die Durchführung der Zwecke und Aufgaben des Vereins dies erfor- dert.


§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung, Ausschluss oder Tod oder bei Auflösung der Abteilung, der das Mitglied angehört (unter Berücksichtigung der Regelungen des § 23 Absatz 2).

  2. Der Austritt ist nur zum Ende des Kalenderjahres zulässig. Er muss bis zum 30. September des Jahres schriftlich (per Fax ist ausreichend; E-Mail jedoch nicht) gegenüber dem zuständigen Abteilungsvorstand erklärt werden. Der Abtei- lungsvorstand kann für seine Abteilung andere Fristen bestimmen. Die Austrittserklärung Minderjähriger oder sonst ge- setzlich Vertretener ist von ihren gesetzlichen Vertretern mitzuzeichnen. Auf die Unterschrift des gesetzlich Vertretenen kann verzichtet werden.

  3. Eine Mitgliedschaft kann jederzeit beendet werden, wenn sich das Mitglied und der Abteilungsvorstand oder das Präsi- dium darüber einigen.

  4. Eine Mitgliedschaft kann vom Abteilungsvorstand gestrichen werden, wenn ein Mitglied länger als 3 Monate trotz Mah- nung mit seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein im Rückstand ist. Mit der Mahnung ist das Mitglied auf die Möglichkeit der Streichung hinzuweisen. Gegen die Streichung kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Zu- gang der Mitteilung Beschwerde beim Präsidium einlegen, das über die Streichung entscheidet. Vereinsinterne Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Präsidiums sind nicht gegeben.

  5. Die Kündigung und das Ende einer Mitgliedschaft sind vom Abteilungsvorstand unverzüglich dem Präsidium in Text- form anzuzeigen.

  6. Gehört ein Mitglied mehreren Abteilungen an, kann die Mitgliedschaft in einzelnen Abteilungen beendet werden, ohne dass die Mitgliedschaft in anderen Abteilungen und im Verein beendet wird. Das Ausscheiden aus einer Abtei- lung und das Verbleiben in anderen Abteilungen ist im Kündigungsschreiben, das an die Abteilung zu richten ist, die das Mitglied verlassen will, ausdrücklich anzugeben. Andernfalls gilt das Schreiben als Kündigung der Mitgliedschaft im Verein als solchem. Haben der Abteilungsvorstand oder das Präsidium Kenntnis von der Mitgliedschaft in ande- ren Abteilungen, sind die anderen Abteilungen von der Kündigung der Vereinsmitgliedschaft und dem Zeitpunkt, mit dem das Mitglied aus dem Verein ausscheidet, in Kenntnis zu setzen


§ 7 Ausschlussgründe

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es die Grundsätze sportlichen Verhaltens verletzt, gegen die Satzung oder gegen Anordnungen der zuständigen Stellen gröblich verstößt, den Grundsätzen der Kameradschaft der Mitglieder unterein- ander zuwider handelt oder durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins verletzt oder gefährdet.


§ 8 Ausschlussverfahren

  1. Das Ausschlussverfahren kann nur von dem Abteilungsvorstand, dessen Abteilung das Mitglied angehört, beim Präsi- dium beantragt werden, das über den Antrag entscheidet.
  2. Das Präsidium entscheidet zunächst, ob im schriftlichen Verfahren oder nach mündlicher Verhandlung entschieden wird. Es kann die Durchführung des Verfahrens mit Ausnahme der Beschlussfassung einem oder mehreren Präsidi- umsmitgliedern übertragen.

  3. Vor der Entscheidung in der Sache ist dem Abteilungsvorstand und dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Stellung- nahme zu geben.

  4. Soll nach mündlicher Verhandlung entschieden werden, sind die Verfahrensbeteiligten zu der Verhandlung des Präsidi- ums über den Ausschluss unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich zu laden. Die Frist beginnt mit dem Tage der Absendung der Ladung.

  5. Die Entscheidung erfolgt schriftlich. Sie ist zu begründen und unverzüglich dem betroffenen Mitglied sowie dem zustän- digen Abteilungsvorstand zu übersenden. Mit dem Zugang der Entscheidung wird der Ausschluss wirksam. Die Rück- forderung von gezahlten Beträgen für das laufende Kalenderjahr ist ausgeschlossen.

  6. Das Präsidium kann eine mildere Vereinsstrafe (§ 11) an Stelle des Ausschlusses verhängen.

  7. Notwendige Auslagen können dem betroffenen Mitglied auferlegt werden.

  8. Ein Präsidiumsmitglied, das dem beantragenden Abteilungsvorstand angehört, ist von der Mitwirkung am Verfahren ausgeschlossen. Es kann jedoch die Stellungnahme des Abteilungsvorstandes abgeben.

  9. Wird das Präsidium beschlussunfähig, weil Vorstandsmitglieder einer den Ausschluss beantragenden Abteilung gleich- zeitig Mitglieder des Präsidiums sind, so bestellt jeder Abteilungsvorstand - mit Ausnahme dessen, der den Ausschluss beantragt hat - ein Mitglied seiner Abteilung zur Entscheidung über den Ausschluss. Diese Mitglieder entscheiden zu- sammen mit den nicht betroffenen verbleibenden Mitgliedern des Präsidiums.


§ 9 Rechte der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins und der Abteilung, der sie angehören, teilzuneh- men.

  2. In den Versammlungen des Vereins sind alle Mitglieder - mit Ausnahme der Jugendmitglieder - stimmberechtigt. Für die Versammlungen der einzelnen Abteilungen kann durch deren Mitgliederversammlungen bestimmt werden, dass auch Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, stimmberechtigt sind. Mitglieder unter 18 Jahren sind nicht wählbar.


§ 10 Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck, die Interessen und das Ansehen des Vereins nach innen und außen zu wahren sowie die Sportanlage und -einrichtungen des Vereins pfleglich zu behandeln.

  2. Die Anordnungen des Präsidiums, der Abteilungsvorstände und anderer von diesen eingesetzten oder angestellten Organen ist Folge zu leisten.

  3. Die Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.

  4. Zahlungen sind bei Fälligkeit unverzüglich zu entrichten.

  5. Verstöße gegen diese Pflichten können durch Ausschluss (§ 7), durch Vereinsstrafen (§ 11) oder durch Streichung aus der Mitgliederliste geahndet werden. Zuständig ist das Präsidium, soweit nicht nach § 11 Absatz 1 der Abteilungsvor- stand zuständig ist; § 8 gilt entsprechend.


§ 11 Vereinsstrafen

  1. Die Abteilungsvorstände können Vorfälle mit Vereinsstrafen ahnden, die in § 7 näher bezeichnet sind, aber den Antrag auf Ausschluss des Mitgliedes nicht rechtfertigen. 

    Vereinsstrafen sind 

    a)  schriftlicher Verweis

    b)  Ordnungsgeld bis zum Betrag von 300,- €

    c)  Ruhen der Mitgliedschaftsrechte bis zu einem Jahr unter Fortzahlung der finanziellen Verpflichtungen oder

  2. Ausschluss von der Teilnahme von Abteilungs- und Vereinsveranstaltungen bis zu einem Jahr unter Fortzahlung der finanziellen Verpflichtungen.
  3. Die Bestrafung durch Schiedsrichter innerhalb einer Sportveranstaltung oder durch befugte Stellen der Dachverbände schließt die Verhängung einer Vereinsstrafe nicht aus.
  4. Dem betroffenen Mitglied ist vom Abteilungsvorstand vor Ausspruch einer Vereinsstrafe Gelegenheit zum rechtlichen Gehör zu geben.

  5. Gegen den Ausspruch einer Vereinsstrafe, die schriftlich zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu verse- hen ist, ist die Beschwerde an das Präsidium statthaft. Die Beschwerde ist schriftlich (Fax ist ausreichend, E-Mail ge- nügt nicht) binnen 2 Wochen nach Zugang der Mitteilung über die Vereinsstrafe einzulegen. Bei schriftlicher Mitteilung der Vereinsstrafe gilt diese 3 Tage nach Absendung der Mitteilung an die letzte bekannte Anschrift des Mitglieds als zu-gegangen.

  6. Die Vereinsstrafe wird wirksam, wenn das Mitglied auf Rechtsmittel verzichtet oder die Beschwerdefrist abgelaufen ist.
  7. Ist eine Rechtsmittelbelehrung in dem Strafbescheid nicht enthalten, wird die Vereinsstrafe dennoch rechtskräftig, wenn sechs Monate nach Zugang des Bescheides kein Rechtsmittel eingelegt worden ist.


§ 12 Beiträge und sonstige Zahlungen

  1. Es werden erhoben: a) Aufnahmegebühren     b) Beiträge      c) Umlagen für besondere Vereinszwecke.
  2. Aufnahmegebühren, Beiträge und Umlagen sowie Fälligkeitszeitpunkte werden von den Mitgliederversammlungen der einzelnen Abteilungen für ihre Abteilung festgesetzt. Umlagen dürfen den fünffachen Jahresbeitrag für ordentliche Mit- glieder ohne Ermäßigungstatbestände – maximal 500,- € - nicht übersteigen. Die Umlagen können für ordentliche Mit- glieder, passive Mitglieder und Jugendmitglieder unterschiedlich hoch festgesetzt werden.
  3. Die Mitgliederversammlung des Vereins kann neben den an die Abteilungen zu entrichtenden Aufnahmegebühren, Beiträgen und Umlagen, beschließen, dass eine Umlage von allen Vereinsmitgliedern zu leisten ist. Eine solche Umlage kann entweder auf Basis eines mehrfachen – maximal fünffachen - des Jahresbeitrages für die jeweiligen Mitglieder der Abteilungen – maximal in Höhe von 500,- € - oder in einem absoluten Betrag – maximal 500,- € festgesetzt werden. Die Umlagen können für ordentliche Mitglieder, passive Mitglieder und Jugendmitglieder unterschiedlich hoch festgesetzt werden. Höhere Umlagen als die hier genannten können nur aufgrund eines mit einer 2/3-Mehrheit gefassten Beschlusses der Mitgliederversammlung verlangt werden, wenn die Umlageerhebung für den Fortbestand des Vereins unabweisbar notwendig ist und dem einzelnen Mitglied unter Berücksichtigung seiner schutzwürdigen Belange zumutbar ist; eine solche Umlage ist nicht zu zahlen, wenn das jeweilige Mitglied innerhalb von zwei Monaten nach der Beschlussfassung seinen Austritt aus dem Verein zum nächstmöglichen Zeitpunkt erklärt.
  4. Das erweiterte Präsidium setzt die Beträge fest, die von den einzelnen Abteilungen an den Schatzmeister des Vereins zu zahlen sind.


§ 12a Haushalt

  1. Für jedes Geschäftsjahr ist vom Präsidium ein Haushaltsplan vorzulegen, der von der Mitgliederversammlung zu be- schließen ist.

  2. In einer Mitgliederversammlung können auch die Hauhaltspläne für mehrere Jahre beschlossen werden.

  3. Das Präsidium hat sich grundsätzlich an die einzelnen Haushaltspositionen zu halten. Wesentliche Verschiebungen innerhalb der einzelnen Haushaltspositionen bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Mitgliederversammlung. Diese sind jedoch zulässig, wenn das Präsidium nach pflichtgemäßem Ermessen die Veränderung der Haushaltspositi- onen für notwendig hält und entsprechende Rücklagen vorhanden sind, so dass die vorgesehenen Zahlungen geleistet werden können.

  4. Bei nicht voraussehbaren Entwicklungen, die den Haushalt nachhaltig negativ beeinflussen und die beim Beschluss der Mitgliederversammlung über den Haushaltsplan nicht bekannt waren, hat das Präsidium eine Mitgliederversammlung einzuberufen, um über einen neu vorzulegenden Haushaltsplan zu beschließen.

  5. Wird ein Haushaltsplan nicht beschlossen, so dürfen vom Präsidium nur Zahlungen geleistet werden, zu denen eine rechtliche Verpflichtung besteht oder die notwendig sind, um Schaden vom Verein abzuwenden. In Zweifelsfällen darf die Zahlung nur nach einem Beschluss des Präsidiums erfolgen.


§ 13 Haftung

  1. Vermögensrechtliche Ansprüche gegen den Verein können von einem Mitglied gegenüber dem Verein nur binnen eines Jahres seit ihrer Entstehung geltend gemacht werden. Der Anspruch ist schriftlich beim Präsidium geltend zu machen.

  2. Nach dem Ausscheiden eines Mitglieds haftet es weiter für alle Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein.

  3. Vereinseigentum, das sich in den Händen eines ausgeschiedenen Mitgliedes befindet, ist unverzüglich und ohne Auf- forderung zurückzugeben.

  4. Die Haftung des Vereins beschränkt sich seinen Mitgliedern gegenüber - soweit gesetzlich zu- lässig - auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

 

§ 14 Organe

Organe des Vereins sind:

a)  die Mitgliederversammlung

b)  das Präsidium

c)  das erweiterte Präsidium.


§ 15 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung tritt alle zwei Jahre im ersten Kalenderhalbjahr zusammen. Sie ist vom Präsidenten oder von einem Vizepräsidenten mindestens 1 Monat vorher durch Brief (Fax, E-Mail oder gleichartige Übermittlungsformen sind ausreichend) oder durch Veröffentlichung in der Clubzeitung einzuberufen. Die Tagesordnung ist spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung in gleicher Art und Weise bekannt zu geben, wenn sie nicht zusammen mit der Einladung bekannt gegeben wird. Eine Bekanntgabe der Tagesordnung per Fax, E-Mail oder gleichartiger Übermitt- lungsform reicht aus. Eingehende Anträge (vergleiche Absatz 3) sind – soweit sie nicht in der Tagesordnung bekannt gegeben wurden – mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung auf der Geschäftsstelle zur Einsicht für die Mitglieder bereit zu stellen oder im Internet zu veröffentlichen. Die Einladung hat den Hinweis zu erhalten, dass nach der Einladung eingehende Anträge zur Tagesordnung eine Woche vor der Mitgliederversammlung auf der Geschäfts- stelle eingesehen werden können oder im Internet auf einer anzugebenden Seite veröffentlicht werden.

  2. Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:

    a)  Feststellung der Zahl der anwesenden stimmberechtigten sowie durch Vollmacht vertretenen Mitglieder

    b)  Bericht des Präsidiums

    c)  Bericht der Kassenprüfer

    d)  Entlastung des Präsidiums

    e)  Neuwahlen

    f)  Genehmigung der Haushaltsvoranschläge

    g)  Anträge

    h)  Verschiedenes.

  3. Anträge für die Mitgliederversammlung können bis zu 14 Tage vor der Versammlung beim Präsidium schriftlich einge- bracht werden. Später eingehende Anträge können nur als Dringlichkeitsanträge behandelt werden, wenn dies von der Mehrheit der Versammlungsteilnehmer gebilligt wird. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung sind unzulässig.
  4. Der ordentlichen Mitgliederversammlung sind die Berichte des Präsidiums, der Kassenprüfer und der Haushaltsplan vorzutragen sowie die fristgemäß eingegangenen Anträge vorzulesen. Sie hat über die Entlastung des Präsidiums so- wie über den Haushaltsplan und die Anträge zu beschließen.

  5. Außerdem wählt die ordentliche Mitgliederversammlung für 2 Jahre das Präsidium und mindestens zwei Kassenprüfer. Die Gewählten bleiben bis zur Neuwahl im Amt, selbst wenn die Wahlperiode von 2 Jahren verstrichen ist.

  6. Ein Mitglied kann jeweils zwei weitere Mitglieder vertreten, wenn es eine schriftliche Vollmacht vorlegt. Durch Vollmacht vertretene Stimmberechtigte gelten als anwesend.

  7. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten oder ungültige Stimmen abgeben, gelten als nicht anwesend.

  8. Das Präsidium ist berechtigt, bei besonderem Anlass eine außerordentliche Mitgliederversammlung binnen einer Frist von 14 Tagen einzuberufen. Es ist hierzu verpflichtet, wenn mindestens 25 v.H. der stimmberechtigten Mitglieder oder des erweiterten Präsidiums dies schriftlich unter Angabe der Gründe und der Tagesordnung beantragen oder im Falle des § 16 Abs. 9. Das Präsidium ist hierzu genauso verpflichtet, wenn das erweiterte Präsidium die Durchführung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschließt. Die innerhalb der 2-Wochen-Frist einzuberufende Mitgliederver- sammlung muss den Umständen entsprechend unverzüglich mindestens innerhalb von 3 Monaten nach der Einberu- fung stattfinden.

  9. Die ordentliche Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit, die außerordentliche Mitgliederversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Versammlung. Bei einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, die aufgrund § 16 Abs. 9 einberufen werden muss, ist die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder bei den Wahlgängen ausreichend.

  10. Satzungsänderungen bedürfen stets einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Versammlung.

  11. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

  12. Auf Verlangen von 10 v.H. der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Versammlung muss geheim abgestimmt werden.

  13. Der Ablauf der Mitgliederversammlung ist zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Proto- kollführer zu unterzeichnen.


§ 16 Präsidium

  1. Das Präsidium wird gebildet aus

    a)  dem Präsidenten

    b)  zwei Vizepräsidenten

    c)  dem Schatzmeister

    d)  dem Jugendwart

    e)  dem Rechtswart und

    f)  bis zu drei Beisitzern, denen jeweils ein konkretes Aufgabengebiet zugeteilt werden kann.

  2. Die Mitgliederversammlung kann einem Mitglied des Präsidiums zwei Ämter übertragen. Dies gilt jedoch nicht für das Amt des Präsidenten, der Vizepräsidenten oder des Schatzmeisters.
  3. Das Präsidium übt seine Geschäfte ehrenamtlich aus und führt die Vereinsgeschäfte, soweit nicht die Abteilungen zuständig sind.

  4. Das Präsidium hat das Recht, die Bücher und Belege der Abteilungen jederzeit einzusehen.

  5. Das Präsidium kann Bürokräfte zur Erledigung seiner Aufgaben einstellen sowie Beauftragte für besondere Zwecke ernennen und Ausschüsse bilden.

  6. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist, wobei der Präsident oder ein Vize- präsident anwesend sein müssen.

  7. Das Präsidium beschließt mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ent- scheidet die Stimme des Präsidenten.
    Die Mitglieder des Präsidiums, die sich der Stimme enthalten oder ungültige Stimmen abgeben, gelten als nicht anwe- send.

  8. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident, die beiden Vizepräsidenten und der Schatzmeister. Jeweils zwei von ihnen vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

  9. Scheidet ein Mitglied des Präsidiums vor Ablauf der Wahlperiode aus dem Präsidium aus, so kann sich das Präsidium in den Positionen b - f ergänzen. Scheiden im Laufe einer Wahlperiode zwei oder mehr Präsidiumsmitglieder der Positi- onen b und c aus, so dass nicht mehr als zwei Präsidiumsmitglieder vorhanden sind, die den Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden, sind durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung Neuwahlen durchzuführen. Scheidet der Prä- sident vor Ablauf der Wahlperiode aus, ist ebenfalls eine Neuwahl des Präsidiums durchzuführen.

  10. Mit dem Aufruf des Tagesordnungspunktes Neuwahlen endet die Amtsperiode des Präsidiums, es sei denn bei der anschließenden Wahl wird ein im Sinne des § 26 BGB vertretungsberechtigtes Präsidium nicht gewählt, dann bleiben die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bis zur Durchführung von Neuwahlen im Amt.


§ 17 Erweitertes Präsidium

  1. Das erweiterte Präsidium wird gebildet aus

    a)  dem Präsidium und

    b)  den Vorsitzenden der Abteilungen.

  2. Das erweiterte Präsidium tritt mindestens dreimal im Kalenderjahr auf Einladung des Präsidenten, eines Vizepräsiden- ten oder auf Antrag eines Abteilungsvorstandes zusammen. Die Einladung ist schriftlich mit 14tägiger Frist unter An- gabe der Tagesordnung vorzunehmen.
  3. Den Vorsitz im erweiterten Präsidium führt der Präsident oder im Falle seiner Verhinderung ein anderes Präsidiumsmit- glied, falls die Versammlung keinen anderen Sitzungsleiter bestimmt.

  4. Das erweiterte Präsidium beschließt über

    a)  den Vorschlag an die ordentliche Mitgliederversammlung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern,

    b)  die Verleihung von Ehrenabzeichen,

    c)  die Höhe der von den Abteilungen abzuführenden Beitragsanteile je Mitglied,

    d)  den Termin für die ordentliche Mitgliederversammlung,

    e)  die Errichtung und Zustimmung zur Auflösung von Abteilungen des Vereins,

    f)  die Errichtung von Spielgemeinschaften mit anderen Vereinen,

    g)  die Fälle, in denen die Vorschriften dieser Satzung die Zuständigkeit des erweiterten Präsidiums vorschreiben,

    h)  die Fälle, die das Präsidium dem erweiterten Präsidium zur Beschlussfassung zuweist,

    i)  über den Antrag eines Mitgliedes des erweiterten Präsidiums über die Durchführung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung (§ 15 Absatz 8)

  5. Das erweiterte Präsidium beschließt mit der Mehrheit der anwesenden Stimmen. Mitglieder des erweiterten Präsidiums, die sich der Stimme enthalten oder ungültige Stimmen abgeben, gelten als nicht anwesend.
  6. Im erweiterten Präsidium haben Präsidiumsmitglieder je 1 Stimme. Die Abteilungsvorsitzenden haben für jede angefangenen 50 Mitglieder ihrer Abteilung je eine Stimme. Für die Anzahl der Stimmen ist der Mitgliederbestand der einzelnen Abteilung per 31.12. des Vorjahres maßgebend.
  7. Das erweiterte Präsidium ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist, wobei der Präsident oder ein Vizepräsident anwesend sein müssen.

  8. Über die Sitzungen des erweiterten Präsidiums sind Protokolle zu fertigen, die vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen sind. Alle Beschlüsse des erweiterten Präsidiums sind in diesen Protokollen aufzuführen. Sie sind für das Präsidium, die Abteilungsvorstände und alle Mitglieder verbindlich und können nur durch einen erneuten Beschluss des erweiterten Präsidiums oder den Beschluss einer Mitgliederversammlung aufgehoben werden.

  9. Ein Präsidiumsmitglied kann sich durch ein anderes bei Verhinderung vertreten lassen. Die Abteilungsvorsitzenden können sich durch ein Mitglied ihres Abteilungsvorstandes vertreten lassen.


§ 18 Kassenprüfer

  1. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins, die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung und den Jahresabschluss zu prüfen. Sie berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung.

  2. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des erweiterten Präsidiums sein.


§ 19 Abteilungen

  1. Der Verein besteht aus Abteilungen, in denen ein sportspezifisches Angebot unterbreitet wird.

    a)  Dies sind derzeit: die Badminton-Abteilung, die Wintersport-Abteilung, die Hockey-Abteilung, die Leichtathletik- Abteilung, die Taekwondo-Abteilung und die Tennis-Abteilung. Diese Aufzählung ist nicht abschließend; Abteilungen können auch ohne Satzungsänderung gegründet oder geschlossen werden.

    b)  Die Mitglieder werden in den betreffenden Sportarten durch Schulung zum Wettkampf ausgebildet. Die Abteilungen erfüllen den Auftrag des § 2 dieser Satzung.

  2. Die Abteilungsversammlungen und Abteilungsvorstände sind befugt, Ordnungen und Vorschriften für den geregelten Sportbetrieb und die Verwaltung der Abteilungen und ihrer Veranstaltungen aufzustellen.
  3. Die Abteilungen des Vereins sind organisatorisch selbstständig und haben ihren eigenen Haushalt. Sie setzen die Aufnahmegebühren, Beiträge, Umlagen und sonstige Zahlungen selbst fest und regeln ihre Angelegenheiten selbst.

  4. Die einzelnen Abteilungen wählen alle zwei Jahre in entsprechender Anwendung des § 15 in einer Abteilungsversamm- lung ihren Vorstand, der zumindest aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Kassenwart bestehen muss. Außerdem wählt jede Abteilung mindestens zwei Kassenprüfer.

  5. Sollte eine Abteilung keinen handlungsfähigen Vorstand wählen, übernimmt das Präsidium kommissarisch die Leitung der Abteilung. Das Präsidium kann die Leitung an ein oder mehrere Personen delegieren; die kommissarischen Leiter müssen nicht dem Präsidium angehören.

  6. Die Präsidiumsmitglieder können an jeder Abteilungsversammlung teilnehmen. Das Präsidium ist von den Abteilungs- vorständen oder denjenigen, die eine Mitgliederversammlung einer Abteilung einberufen, zu jeder Mitgliederversamm- lung einzuladen.

  7. Das Präsidium ist berechtigt, vom Abteilungsvorstand die Einberufung einer – auch außerordentlichen - Mitgliederver- sammlung der Abteilung unter der Angabe der Tagesordnung zu verlangen. Beruft der Abteilungsvorstand nicht inner- halb von 2 Wochen nach dem Verlangen eine Mitgliederversammlung ein, ist das Präsidium berechtigt, die Versamm- lung selbst einzuberufen. Ist ein handlungsfähiger Abteilungsvorstand nicht vorhanden, beruft das Präsidium die Mit- gliederversammlung ohne Verlangen an den Abteilungsvorstand ein.

  8. Die Vorstände der Abteilungen unterrichten das Präsidium unverzüglich über wesentliche Vorfälle in den Abteilungen, die über den gewöhnlichen ordnungsgemäßen Betrieb der Abteilung hinausgehen, oder über Vorfälle, die nach allge- meiner Anschauung dem Präsidium bekannt zu geben sind.

  9. Die Abteilungen sind verpflichtet, aus ihren Einnahmen sämtliche Ausgaben selbst zu decken. Sie dürfen dabei den Rahmen des von der Abteilungsversammlung genehmigten Haushaltsplanes nicht überschreiten.

  10. Die Kassenprüfung der Abteilung findet jährlich im 1. Halbjahr durch ihre Kassenprüfer unter Beteiligung des Abtei- lungskassenwartes statt. Der Schatzmeister des Vereins kann an jeder Kassenprüfung teilnehmen. Er ist von einer Kassenprüfung in den Abteilungen von dem jeweiligen Kassenwart zu informieren.

  11. Bei Auffälligkeiten haben die Kassenprüfer unverzüglich den Schatzmeister des Vereins oder das Präsidium zu infor- mieren, falls der Schatzmeister an der Kassenprüfung nicht teilnimmt. Das Präsidium ist berechtigt, eine Kassenprüfung jederzeit anzuordnen. Diese wird vom Schatzmeister oder einem von ihm Bevollmächtigten und den Abteilungskassen- prüfern durchgeführt.

  12. Die Vorschriften dieser Satzung gelten entsprechend für die Abteilungen, sofern sie nach ihrem Sinn und Zweck auf die Abteilungen anwendbar sind.


§ 20 Besondere Vertreter

  1. Für alle Geschäfte der Abteilungen sind der 1. und 2. Vorsitzende sowie der Kassenwart der betreffenden Abteilung zu besonderen Vertretern im Sinne des § 30 BGB bestellt.

  2. Jeweils zwei der genannten Personen vertreten die Abteilung in den Rechtsgeschäften, die in die Zuständigkeit der Abteilung fallen. Hiervon ausgenommen sind Verträge, die die Anstellung oder Beschäftigung von Personen zum Inhalt haben oder über einen Wert von 14.000,00 € im Einzelfall hinausgehen (Teilbeträge sind zusammenzurechnen) oder Verpflichtungen begründen, die einen längeren Zeitraum als 1 Jahr umfassen. Diese Verträge bedürfen der Zustim- mung des Präsidiums.

  3. Dritten gegenüber abgegebene Erklärungen sind von den besonderen Vertretern dem Präsidium unverzüglich durchschriftlich zur Kenntnis zu geben.


§ 21 Strafen, Kosten

Der Verein ist berechtigt, die bei Verbänden verwirkten Strafen oder die durch Fahrlässigkeit entstandenen Kosten von den verursachenden Mitgliedern einzuziehen.


§ 22 Geltung von Vorschriften der Dachverbände

Soweit Dachverbände unmittelbar geltendes Recht für die ihnen angeschlossenen Verbände und Vereine setzen, gelten diese Bestimmungen auch für den Verein und seine Mitglieder unmittelbar. Dies gilt insbesondere für die Strafbefugnis der Verbände.


§ 23 Auflösung

  1. Die Auflösung einer Abteilung kann nur in einer zu diesem Zweck mit einer Frist von 1 Monat vom Abteilungsvor- stand einzuberufenden außerordentlichen Abteilungsversammlung geschlossen werden. Hierzu ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich, sowie die Zustimmung des erweiterten Präsidiums, die nach dem Auflösungsbeschluss zu beantragen ist. Der Auflösung der Abteilung steht es gleich, wenn die Abteilung keine Mitglieder mehr hat.

  2. Nach dem Auflösungsbeschluss wird das von der Abteilung verwaltete Vermögen auf die vom Schatzmeister geführ- ten Konten des Vereins übertragen, Sachwerte gehen in die Verwaltung des Präsidiums über. Wird eine Abteilung durch Beschluss aufgelöst, scheiden Mitglieder, die nur dieser Abteilung angehören und Ihren Austritt nicht erklärt haben, mit der Wirksamkeit des Auflösungsbeschusses aus dem Verein aus. Die Mitgliedschaft wird fortgesetzt, wenn das Mitglied innerhalb eines Monats nach Wirksamkeit des Auflösungsbeschlusses einer anderen Abteilung beitritt.

  3. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck mit einer Frist von 1 Monat einzuberufenden außeror- dentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Hierzu ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

  4. Mit dem Auflösungsbeschluss oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine juristi- sche Person des öffentlichen Rechts oder eine andere im Sinne der Regelungen des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung steuerbegünstigte Körperschaft, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung verfolgt und das zu übertragende Vereinsvermögen nur zur Pflege der Leibesübungen und der damit verbundenen körperlichen Ertüchtigung unter Ausschluss jeglicher parteipolitischer, konfessioneller und/oder rassischen Bestrebungen und die Erziehung der Ju- gend zu Toleranz und kameradschaftlichem Verhalten verwenden darf, wobei niemand wegen seines Geschlechts benachteiligt werden darf. Die Mitgliederversammlung kann mit dem Auflösungsbeschluss oder beim Wegfall der Ei- genschaft der Steuerbegünstigung im Sinne der Regelungen des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abga- benordnung eine solche Person oder Körperschaft benennen. Unterlässt sie dies oder erfüllt diese Person in Satz 1 genannten Voraussetzungen nicht, haben die Liquidatoren oder sonst vertretungsberechtigte Personen des Vereins eine entsprechende Person oder Körperschaft zu benennen.

  5. Zur Übertragung des Restvermögens ist die vorherige Zustimmung des zuständigen Finanzamtes erforderlich.



Satzung SC Brandenburg e.V. (Stand Juni 2009)